Rechtliche Grundlagen ausländischer Pflegekräfte / Haushaltshilfen
Im Rahmen der rechtlichen Grundlagen sind folgende Konstellationen möglich:
- Ausländische selbstständige Pflegekräfte / Haushaltshilfen arbeiten mit deutscher Gewerbeanmeldung (europäische Niederlassungsfreiheit seit 1.Mai 2011). Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt, d.h. die Pflegekraft / Haushaltshilfe muss für mehrere Auftraggeber tätig sein;
- Ausländische selbstständige Pflegekräfte / Haushaltshilfen haben ihr Gewerbe im Heimatland angemeldet (Entsendeformular); Die Verordnung zur Dienstleistungsfreiheit (1.1.2005) ist eine Möglichkeit ausländische Dienstleister (Dienstleistungsunternehmen oder selbstständige Dienstleister) aus den EU-Beitrittsländern zu engagieren. Das Entsende-Formular A1 ehemalig E101 besagt, dass Steuern und Sozialabgaben im Heimatland abgeführt werden.
- Ausländische Pflegekräfte / Haushaltshilfen sind bei einem europäischen Unternehmen angestellt, das Personal entsendet (Entsendeformular);
- Ausländische Pflegekräfte / Haushaltshilfen sind bei Ihnen, dem Arbeitgeber, regulär eingestellt (Arbeitnehmerfreizügigkeit seit 1. Mai 2011).